Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Vorbemerkungen
a) Abschließende Aufzählung
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Im Einklang mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. a MinStRL und Art. 3.3.2 GloBE-MV konkretisiert Abs. 2 den Begriff „Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr“ im Sinne der Norm, indem die in ihren Regelungsbereich fallenden (Haupt-) Tätigkeiten abschließend aufgezählt werden. Diese in den Nr. 1 bis 6 des Satzes 1 genannten Erscheinungsformen des internationalen Seeverkehrs orientieren sich am OECD-MK zu Art. 8 OECD-MA 2017. In der Zusammenfassung handelt es sich hierbei um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr, wobei der an dieser Stelle verwendete Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ weitgehend den abkommensrechtlich verwendeten Begriffen „internationaler Verkehr“ bzw. „international traffic“ entspricht (vgl. Rz. 25 ff.).
b) Gewinn und Verlust
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Die Begriffe „Gewinn“ und „Verlust“ sind im GloBE-Regime nicht definiert und somit auszulegen. Es handelt sich insoweit um Nettogrößen , d.h. zum Gewinn bzw. Verlust i.S.d. Abs. 2 ...