Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 99 MinStG dient als Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung bereinigter Gesetzesversionen, die Information der Kommission gem. Art. 11 Abs. 4 der MinStRL , über die Einführung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer, sowie für den Erlass von Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates. Diese Verordnungen betreffen den Umfang und den Umgang mit dem Mindeststeuer-Bericht sowie die Ausgestaltung der Safe-Harbour-Regelungen.