Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Zeitlich begrenzter Anwendungsbereich (Abs. 1 Satz 2)
26
Der SES-SH gelangt gem. § 89 Abs. 1 Satz 2 MinStG nur für Geschäftsjahre zur Anwendung, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder vor dem beginnen und vor dem enden. Die Anwendung des SES-SH ist damit regelmäßig auf nur ein Geschäftsjahr begrenzt, weil SES nach § 101 Abs. 2 Satz 1 MinStG grds. erst ab dem erhoben wird. Vom SES-SH kann damit typischerweise für das Geschäftsjahr 2025 oder — bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr — für das Geschäftsjahr 2025/26 Gebrauch gemacht werden. Die Einbeziehung von mehr als einem Geschäftsjahr kommt an sich nur bei Rumpf-Geschäftsjahren in Betracht.
27
Einen vorgezogenen zeitlichen Anwendungsbereich hat der SES-SH allerdings im Verhältnis zu den fünf Mitgliedstaaten, die von der Ermächtigung des § 50 Abs. 1 MinStRL Gebrauch gemacht und die Anwendung von PES und SES aufgeschoben haben. Denn für die betreffenden Steuerhoheitsgebiete kann und muss in den übrigen Mitgliedstaaten die SES gem. § 101 Abs. 2 Satz 2 MinStG bereits ab dem erhoben werden. Insoweit kann dann der SES-SH bei Vorliegen seiner Vo...