Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Erfasste Steuer
22
Der Begriff der erfassten Steuern wird in § 45 MinStG definiert und in der zugehörigen Kommentierung näher erläutert (s. § 45 MinStG Rz. 1 ff.). Steuern, die keine erfassten Steuern sind, dürfen nicht nach § 47 Nr. 1 MinStG hinzugerechnet werden. Dies betrifft z.B. die Mindeststeuer selbst (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 MinStG) oder unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 MinStG). Diese werden zwar nach § 19 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 18 Nr. 1 MinStG aus dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag eliminiert, nicht jedoch nach § 47 Nr. 1 MinStG hinzugerechnet.