Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Zeitlicher Anwendungsbereich des Wahlrechts (Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1)
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Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MinStG gelten für die Ausübung des Wahlrechts die Vorgaben des § 77 Abs. 2 MinStG (s. § 77 MinStG Rz. 25 ff.). Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG bindet die Ausübung des Wahlrechts nach § 34 Abs. 1 MinStG für fünf Geschäftsjahre. Das erste (volle) Jahr der Anwendung ist hierbei gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG das Geschäftsjahr, in dem der Antrag auf Inanspruchnahme des Wahlrechts nach § 34 Abs. 1 MinStG gestellt wird (s. § 35 MinStG Rz. 37 sowie § 77 MinStG Rz. 19 f.).
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Das Wahlrecht nach § 34 Abs. 1 ist gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 2 MinStG für weitere volle fünf Geschäftsjahre anzuwenden, wenn das Wahlrecht nicht explizit mit Wirkung zum Ende des Fünfjahreszeitraums widerrufen wird. Es handelt sich hierbei um eine automatische zeitliche Ausdehnung des Wahlrechts, ohne dass es eines neuen Antrags zur Inanspruchnahme des Wahlrechts durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit bedarf. Es ist darauf zu achten, dass der Widerruf durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit erfolgt. Ein Widerruf durch eine andere Geschäftseinheit ist vom Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 2 MinStG grundsätzlich nicht gedeckt und desha...