Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer niedrig besteuerten Einheit (Abs. 3 Satz 1 Var. 2)
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Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 MinStG unterliegt die im Teileigentum stehende Muttergesellschaft auch dann der PES, wenn sie zwar nicht selbst niedrig besteuert ist, sie aber eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Einheit hält. Zur Definition der niedrig besteuerten Einheit s. Rz. 88. Zur Definition der Eigenkapitalbeteiligung vgl. § 7 Abs. 8 MinStG (s. auch § 7 MinStG Rz. 45 ff.).
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Die A Co ist oberste Muttergesellschaft der A-Gruppe. Zu dieser gehört auch die B Co, an der die A Co mit 65 % beteiligt ist. Die restlichen 35 % werden von außenstehenden Dritten gehalten. Die B Co hält unmittelbar 100 % der Anteile an einer niedrig besteuerten Einheit, der C Co. Die A Co ist die oberste Muttergesellschaft der A-Grup S. 216 pe und hat die PES gem. § 8 Abs. 1 MinStG anzuwenden. Die B Co ist eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft auf deren Ebene gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 MinStG grundsätzlich eine PES anzuwenden ist.
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Die unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung...