Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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D. Begriff der Genossenschaft (Abs. 3)
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§ 70 Abs. 3 MinStG definiert eine Genossenschaft als eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder zusammen vermarktet oder erwirbt und im Belegenheitsstaat einer Steuerregelung unterliegt, die für Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder, die über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden, steuerliche Neutralität gewährleisten soll. Das MinStG schafft damit eine eigene Begriffsdefinition einer Genossenschaft die von § 1 Abs. 1 GenG abweicht. Demnach sind Genossenschaften Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Definition nach dem MinStG weicht auch von der Europäischen Definition in Art. 1 Abs. 3 SCE-VO ab.
Kennzeichnend nach dem MinStG ist die steuerliche Neutralität und, dass die Genossenschaft für die Mitglieder agiert. Je nach Eigenart des Unternehmensgegenstand können Genossenschaften in unterschiedlich Arten eingeteilt werden, wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, oder Wohnungsgenoss...