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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

1. Verrechnung mit Nettoverlusten (Abs. 2 Satz 1)

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Der nach § 36 Abs. 1 MinStG bestimmte Nettogewinn ist gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 MinStG auf das am weitesten zurückliegende Geschäftsjahr des Fünfjahreszeitraums, in dem ein Nettoverlust entstanden ist, zu allokieren. Der Nettogewinn ist also primär mit dem „ältesten“ Nettoverlust zu verrechnen. Liegen in den vier Geschäftsjahren vor Entstehung des zu verteilenden Nettogewinns sowohl Nettogewinne als auch Nettoverluste vor, so ist der zu verteilende Nettogewinn zunächst im am weitesten zurückliegenden Geschäftsjahr maximal bis zur Höhe des Nettoverlusts dieses Geschäftsjahres zu verrechnen, s. hierzu das Beispiel in Rz. 39.

Die Verrechnung mit dem ältesten Nettoverlust hat den Vorteil, dass die Berechnung des effektiven Steuersatzes zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtssicher abgeschlossen ist und sich nicht laufend ändert. Dies ist ferner zu begrüßen, da das am weitesten zurückliegende Geschäftsjahr nicht mehr vom Fünfjahreszeitraum des folgenden Geschäftsjahrs umfasst ist und somit nicht mehr zur Verrechnung zur Verfügung stehen würde. Bei wiederholter bzw. mehrjähriger ...

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