Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu §§ 4, 7 und 15 MinStG: § 48 MinStG greift auf die folgenden Definitionen der §§ 4, 7 und 15 MinStG zurück: Geschäftseinheit (§ 4 MinStG Rz. 88 ff.), Geschäftsjahr (§ 7 MinStG Rz. 68 ff.), Mindeststeuer-Jahresüberschuss und Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag sowie Mindeststeuer-Gewinn und Mindeststeuer-Verlust (§ 15 MinStG Rz. 10 ff.).
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Verhältnis zu §§ 15—43 MinStG (Teil 3 des MinStG): § 48 Nr. 1 MinStG nimmt auf Teil 3 des MinStG Bezug und bestimmt, dass laufende Steuern auf nach Teil 3 des MinStG vom Mindeststeuer-Gewinn S. 780 und -Verlust auszunehmende Gewinne und Erträge zu kürzen sind. Ziel ist eine gleichlaufende Berücksichtigung von auszunehmenden Posten im Zähler und Nenner des effektiven Steuersatzes.
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Verhältnis zu §§ 27 und 28 MinStG: § 48 Nr. 2 MinStG ist eine ergänzende Vorschrift zu § 27 und § 28 MinStG und regelt im Gesamtkomplex die Behandlung von steuerlichen Zulagen, die weder anerkannt noch marktfähig und übertragbar sind. Solche steuerlichen Zulagen sollen nach den Vorschriften des MinStG nicht als Erträge, sondern als Minderung der angepassten Steuern erfasst werden. § 48 Nr. 3 MinStG verweist in Form ein...