Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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Die Vorschrift des § 87 MinStG enthält Legaldefinitionen für den CbCR-Safe-Harbour, die sowohl für die Grundregel des § 84 MinStG als auch für die Sonderregeln der §§ 85 f. MinStG maßgeblich sind.
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§ 87 MinStG a.F. ist wie folgt aufgebaut: Nr. 1 definiert mit dem qualifizierten länderbezogenen Bericht die Datengrundlage für einige relevante Berechnungsgrößen des CbCR-Safe-Harbour und grenzt die hierfür in Betracht kommenden Datenquellen ein. Die Nr. 2 bis 4 enthalten Definitionen von drei für die verschiedenen CbCR-Tests benötigten Berechnungsgrößen: Umsatzerlöse; vereinfacht erfasste Steuern; Gewinn oder Verlust vor Steuern. Nr. 5 ergänzt die Definition der Nr. 4 um eine Erläuterung des bei der Berechnung des Gewinns oder Verlusts vor Steuern ggf. zu berücksichtigenden nicht realisierten Nettoverlusts aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. In Nr. 6 wird das Berechnungsschema für den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz vorgegeben. In Nr. 7 werden die Übergangssteuersätze für den CbCR-Effektivsteuersatztest des § 84 Abs. 1 Nr. 2 MinStG festgelegt. Nr. 8 definiert den Begriff des qualifizierten Gesellschaf...