Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 MinStG sind die den nach § 32 Abs. 1 MinStG zu kürzenden Erträgen entsprechenden Steueraufwendungen nicht als erfasste Steuern zu behandeln. § 45 Abs. 2 Nr. 4 MinStG nimmt direkt Bezug auf die nach § 32 Abs. 1 MinStG auszunehmenden Erträge und sieht die Korrektur der diesen Erträgen entsprechenden Steueraufwendungen vor.
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Da die den zu kürzenden Erträgen entsprechenden Steueraufwendungen gem. § 45 Abs. 2 Nr. 4 MinStG nicht als erfasste Steuern zu behandeln sind, sind sie auch im Rahmen der Ermittlung der vereinfacht erfassten Steuern gem. § 87 Abs. 4 MinStG zu kürzen. Hierdurch kann es bei der Ermittlung des vereinfacht berechneten effektiven Steuersatzes für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours gem. §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 87 Abs. 8 MinStG zu erheblichen Verzerrungen kommen, da der Ertrag aus der Weiterbelastung der Steuern an die Versicherungsnehmer nicht aus dem Gewinn vor Steuern laut dem qualifizierten länderbezogenen Bericht (CbCR) zu kürzen ist. Im Ergebnis führt dies zu einer unsachgemäßen Minderung des vereinfacht berechneten effektiven Steuersatzes für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours, da den im Vorsteuerergebnis erfassten Erträgen aus der Weiterbelastung der Steuern kein korrespondierender...