Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 44 Abs. 1 Nr. 1—3 MinStG entspricht inhaltlich weitestgehend Art. 21 Abs. 1 Richtlinie 2022/2523 (MinStRL) sowie Art. 4.1.1 GloBE-MV und folgt auch dem gleichen Aufbau. Bezüglich des leicht abweichenden Wortlauts mit potentieller Auswirkung auf die Berücksichtigung von Vorjahressteuern verweisen wir auf unsere Ausführungen in Rz. 25 ff.
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Für § 44 Abs. 1 Nr. 4—5 MinStG finden sich in der Richtlinie 2022/2523 (MinStRL) sowie in den MR keine entsprechenden Regeln. Dies stellt aber nach unserer Ansicht lediglich einen Unterschied in der Darstellung und keine inhaltliche Abweichung dar. Denn für die eigentlichen Anpassungsnormen des § 36 Abs. 5 MinStG sowie der § 69—74 MinStG selbst, auf die § 44 Abs. 1 Nr. 4 und 5 MinStG Bezug nehmen, finden sich entsprechende Vorschriften in der MinStRL (Art. 20 Abs. 3 und Art. 38—43 MinStRL) und den GloBE-MV (Art. 3.2.6 (a) und Art. 7.1-7.6 GloBE-MV). § 44 MinStG ergänzt somit lediglich einen (letztlich redundanten) zusätzlichen Verweis zu den Anpassungsvorschriften in Art. 21. Abs. 1 MinStRL und Art. 4.1.1 GloBE-MV.
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§ 44 Abs. 2 MinStG ist inhaltlich deckungsgleich mit Art. 21 Abs. 4 MinS...