Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Beim originär Anspruchsberechtigten (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1)
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Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die steuerliche Zulage beim Anspruchsberechtigten als übertragbar gilt. Der Gesetzgeber übernimmt dabei fast wortgleich den Wortlaut der OECD-VWL. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Übertragbarkeit der steuerlichen Zulage an. Vielmehr sind die rechtlichen Vorgaben des die steuerliche Zulage gewährenden Steuerhoheitsgebiets für das Kriterium der Übertragbarkeit maßgeblich. Danach muss es dem Anspruchsberechtigten rechtlich möglich sein, die steuerliche Zulage entweder in dem Geschäftsjahr, in dem er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, oder 15 Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres an einen fremden Dritten zu übertragen. Beim Erwerber muss es sich um eine unverbundene Person handeln. Das Gesetz definiert weder in § 28 MinStG noch an anderer Stelle des MinStG, unter welchen Voraussetzungen eine Person unverbunden ist. Abs. 4 enthält jedoch für Zwecke des Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 eine Definition für verbundene Personen. Daraus kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, da...