Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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Mit § 42 MinStG werden Art. 3.4 der GloBE-MV und Art. 18 der EU-Richtlinie umgesetzt. Dabei erstreckt sich § 42 MinStG über vier Absätze, während sowohl die EU-Richtlinie als auch die GloBE-MV fünf Unterabschnitte vorsehen. Im deutschen Gesetz sind die letzten beiden Abschnitte zusammengefasst worden. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen jeweils Abs. 4 und Abs. 5 findet sich im Mindeststeuergesetz in Abs. 4 Satz 1 und Satz 2—3.
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Ein wesentlicher Unterschied zwischen Art. 3.4.1 GloBE-MV, Art. 18 Abs. 1 EU-RL und § 42 Abs. 1 MinStG liegt darin, dass § 42 Abs. 1 MinStG keinen Bezug auf einen eventuell tatsächlich erstellten eigenen Abschluss der Betriebsstätte nimmt. Vielmehr wird grundsätzlich als Ausgangsgröße der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlusts der Betriebsstätte auf den fiktiven, nach den Konzernrechnungslegungsgrundsätzen der Muttergesellschaft aufgestellten Jahresabschluss verwiesen. Art. 3.4.1 GloBE-MV sowie Art. 18 Abs. 1 EU-RL hingegen referenzieren in Satz 1 zunächst auf einen S. 704 tatsächlich erstellten eigenständigen Abschluss und verweisen erst in...