Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 92 MinStG regelt die grenzüberschreitende Zurechnung erfasster ausländischer Steuern für Zwecke der nationalen Ergänzungsteuer und modifiziert — nur in dieser Hinsicht — die Anwendung des § 49 S. 1395 MinStG. Gemäß § 92 MinStG ist § 49 MinStG für Zwecke der nationalen Ergänzungsteuer mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem im Inland nach § 1 MinStG Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt. Formal ist die Vorschrift des § 92 MinStG damit eine von den allgemeinen Regeln „andere Bestimmung“ i.S.d. § 90 Abs. 3 MinStG, die eine Modifikation des § 49 MinStG erzeugt. Die Anordnung des § 92 MinStG ist vor dem Hintergrund der Wirkungsweise des § 49 MinStG und der Funktion der anerkannten nationalen Ergänzungsteuer im Regelungsgefüge der globalen Mindeststeuer zu verstehen.
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Nach den allgemeinen Regeln des § 49 MinStG werden erfasste Steuern (sowohl innerstaatlich als auch grenzüberschreitend ) grundsätzlich derjenigen Geschäftseinheit zugewiesen, die die zugrunde liegenden Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste in ihrem Jahresabschluss ausweist (zu den Einzelheiten § 49 MinStG Rz. 1...