Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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Nach § 43 MinStG wird der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer steuertransparenten Einheit
1. zunächst um den Teil reduziert, der nicht gruppenzugehörigen Gesellschaftern zuzuordnen ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MinStG),
2. der verbleibende Teil einer ggf. vorhandenen Betriebsstätte eines ausländischen Gesellschafters zugeordnet (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 MinStG) und
3. der danach ggf. verbleibende Teil den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung zugeordnet (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 MinStG).
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Erhebt der Gründungsstaat der steuertransparenten Einheit auf den nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 MinStG zugeordneten Gewinnanteil bei der steuertransparenten Einheit eine Steuer und ist diese in ihrem Jahresabschluss enthalten (s. oben 3.), wird diese Steuer korrespondierend den gruppenzugehörigen Gesellschaftern nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MinStG zugerechnet. Die Regelung folgt damit der Zuordnung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses und dient einer sachgerechten Ermittlung der effektiven Steuerquote der steuertransparenten Einheit und ihrer gruppenzugehörigen Gesellschafter. Durch das MinStAnpG wurde § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MinStG in Umsetzung der OECD-VWL vom (Tz. 5.4) auf die Zurechnun...