Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Nicht steuertransparente Investmenteinheit, die Teil der Unternehmensgruppe ist
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Der Antrag gem. § 74 Abs. 1 MinStG kann nach Auffassung der OECD nur in Bezug auf Investmenteinheiten gestellt werden, die nicht steuertransparent sind und daher grundsätzlich unter § 72 MinStG fallen. Für steuertransparente Investmenteinheiten geht die Regelung in § 43 MinStG vor.
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Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Anwendung von § 74 MinStG, dass die Investmenteinheit Teil der Unternehmensgruppe ist und somit in einem Konzernabschluss i.S.v. § 7 Abs. 21 MinStG voll- oder S. 1195 quotenkonsolidiert wird. Ist dies nicht der Fall, findet § 74 MinStG keine Anwendung, weil entweder der Anwendungsbereich des § 1 MinStG bereits nicht eröffnet oder die Investmenteinheit die oberste Muttergesellschaft ist und damit als ausgeschlossene Einheit qualifiziert (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 MinStG).