Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu § 49 MinStG
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Die Zurechnung erfasster Steuern nach § 49 MinStG ist vorrangig anzuwenden vor den Kürzungen des § 48 MinStG. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf „im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit enthaltene“ Beträge in § 49 Abs. 1 Nr. 1—5 MinStG sowie aus dem Muster des Mindeststeuer-Berichts. Auch die OECD-VWL aus Juni 2024 bestätigt, dass erfasste Steuern aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder erfasste Steuern auf den Gewinn einer hybriden Einheit zunächst nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MinStG zugerechnet werden (unter Berücksichtigung der Beschränkungen in § 49 Abs. 2 MinStG) und dann bei der empfangenden Geschäftseinheit einer Kürzung nach § 48 Nr. 1 MinStG unterliegen können.
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In Bezug auf ausgenommene Steuern auf Dividenden stellen die Gesetzesbegründung und der Kommentar nach unserem Verständnis klar, dass eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG zur ausschüttenden Geschäftseinheit zugerechnete Steuer bei dieser nicht mehr nach § 48 Nr. 1 MinStG i.V.m. § 18 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 MinStG gekürzt wird. § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG schränkt insofern den Anwendungsbereich des § 48 Nr. 1 MinStG ein.
Dies folgt einerseits aus der Gesetzesbegründung zu § 48 Nr. 1 MinStG („Diese Steuern werden nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 der ausschüttenden Geschäftseinheit zugerechnet und in ...