Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Verbundene Personen (Abs. 4 Satz 1)
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Abs. 4 knüpft an die Regelung des Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 an. Danach gilt die steuerliche Zulage beim ursprünglich Anspruchsberechtigten nur dann als übertragbar, wenn dieser und der Übertragungsempfänger nicht verbundene Personen sind. Abs. 4 definiert, unter welchen Bedingungen es sich für Zwecke des Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 um verbundene Personen handelt. Weshalb die Definition in Abs. 4 die Verbundenheit von Anspruchsberechtigtem und Erwerber mit Bezug auf das Merkmal der Übertragbarkeit einer steuerlichen Zulage definiert, ist aus verschiedenen Gründen nicht nachvollziehbar. Einerseits widerspricht dies der OECD-VWL , die „verbundene Personen“ im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Marktfähigkeit einer steuerlichen Zulage bestimmt, die in Abs. 3 Satz 3 geregelt sind. Andererseits orientiert sich das Merkmal der Übertragbarkeit ausschließlich daran, ob nach dem Recht des die steuerliche Zulage gewährenden Steuerhoheitsgebiet eine Übertragung an unverbundene Personen vorausgesetzt wird. Im Umkehrschluss müsste die Übertragbarkeit ausgeschlossen sein, wenn e...