Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Persönlicher Anwendungsbereich
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§ 16 MinStG findet nur Anwendung auf Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe i.S.d. § 3 MinStG. Nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen dementsprechend ausgeschlossene Einheiten i.S.d. § 5 MinStG oder Vertragspartner, die als Nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG oder vergleichbarer Schwellenwerte anderer Staaten zu qualifizieren sind, aber keine Geschäftseinheiten darstellen. Da Joint Ventures und ihre Tochtergesellschaften nach § 3 Abs. 2 MinStG in die Mindeststeuergruppe einbezogen werden, gelten sie ebenfalls als Geschäftseinheiten, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.