Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 54 Abs. 1 MinStG legt den Mindeststeuersatz fest und regelt in den Abs. 2—3 die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags für ein Steuerhoheitsgebiet. Die Zuordnung und Verteilung auf die Geschäftseinheiten wird in § 54 Abs. 4 MinStG festgelegt. Bezug genommen wird dabei auf die in § 53 MinStG ermittelten Größen des effektiven Steuersatzes und des Mindeststeuer-Gesamtgewinns. Bei § 54 MinStG handelt es sich um die Kernvorschrift zur quantitativen Ermittlung der Mindeststeuer.