Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Rechtsfolge: Staatenzugehörigkeit
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Als Rechtsfolge weist § 91 Satz 2 MinStG dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer zu. Der Gesetzgeber löst sich damit für die Zuordnung der Betriebsstätteneinkünfte von einem physischen oder rechtlichen Anknüpfungsmerkmal. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Vorgaben der OECD.