Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Antragstellung (Abs. 1 Satz 1)
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§ 51 Abs. 1 MinStG eröffnet das Wahlrecht, mit der Abgabe des ersten Mindeststeuer-Berichts für ein Steuerhoheitsgebiet von dem Einbezug des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern i.S.v. § 50 MinStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten erfassten Steuern i.S.v. § 44 MinStG abzusehen, also im Ergebnis § 50 MinStG nicht zur Anwendung zu bringen. Stattdessen kann für jedes Geschäftsjahr, in dem für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust vorliegt, ein (fiktiver) latenter Steueranspruch in Höhe des Mindeststeuer-Gesamtverlusts multipliziert mit dem Mindeststeuersatz angesetzt werden. Dadurch wird systemimmanent eine Regelung geschaffen, um Mindeststeuer-Gesamtverluste quasi (d.h. durch Berücksichtigung eines fiktiven latenten Steueraufwands für diese Verluste) in nachfolgende Geschäftsjahre vorzutragen.
S. 946
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Das Wahlrecht kann je Steuerhoheitsgebiet separat ausgeübt werden und nach der hier vertretenen Ansicht innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets getrennt auch für Geschäftseinheiten, die einem separaten Jurisdictional Blending zu unterwerfen sind (...