Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Grundsatz: Finanzamt nach § 20 AO (Abs. 1 Satz 1)
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Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 MinStG liegt die Zuständigkeit für die Erhebung der Mindeststeuer grundsätzlich bei dem Finanzamt, das auch für die Besteuerung des Einkommens zuständig ist.
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Die Festlegung des zuständigen Finanzamts orientiert sich dabei an den allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung. Demnach ist gemäß § 20 Abs. 1 AO in der Regel das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, wie in § 10 AO beschrieben, definiert diesen Standort. Die Geschäftsleitung befindet sich dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird; das ist regelmäßig das Büro des Geschäftsführers.
S. 1432
Die ursprünglich im Rahmen des Mindeststeueranpassungsgesetzes vorgesehene Änderung des § 3 Abs. 1 MinStG wurde vorab durch das Jahressteuergesetz 2024 umgesetzt: Mit der Ergänzung des § 3 Abs. 1 MinStG ergeben sich unmittelbare Konsequenzen für § 96 MinStG: Denn das für die Mindeststeuer zuständige Finanzamt bestimmt sich nunmehr nach dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Einkommens des Gruppenträgers zuständig ist.