Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Geleaste Vermögenswerte (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
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Die Gewährung des Freibetrags allein auf der Grundlage des Eigentums an Sachanlagen würde zu einer Unterscheidung zwischen im Eigentum stehenden und geleasten Vermögenswerten führen. Um diese Verzerrung zu vermeiden, werden die Vermögenswerte auch unter Berücksichtigung des Buchwerts von geleasten Sachanlagen ermittelt. Die Gleichstellung für Zwecke der Anwendung des § 60 MinStG erfolgt ungeachtet einer möglicherweise unterschiedlichen Behandlung in der Rechnungslegung.