Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
14
Die vorzunehmenden Anpassungen des § 18 MinStG beruhen i.W. auf Art. 3.2.1 der GloBE-MV sowie Art. 16 Abs. 2 der MinStRL (jeweils in Verbindung mit den einschlägigen Definitionsnormen). Sowohl die GloBE-MV als auch die MinStRL sind dabei zwischen dem ersten Richtlinienvorschlag über den Richtlinienentwurf bis zur finalen MinStRL im Wesentlichen unverändert geblieben.
S. 338
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Entsprechend ist die grundlegende Vorschrift bereits im Diskussionsentwurf zum MinStG enthalten gewesen, damals noch verankert in § 17 MinStG. Aufgrund der Ergänzung des § 17 MinStG zu „korrespondierenden Einstufung von Finanzinstrumenten“ im finalen Gesetzesentwurf ist die Vorschrift zu den Hinzurechnungen und Kürzungen um einen Paragraphen verschoben worden, ohne dabei (mit Ausnahme der Nr. 7, s. Rz. 17) inhaltlich wesentlich berührt zu werden. In beiden Entwürfen besteht der Paragraph aus 14 Anpassungspositionen. Auch der Wortlaut ist — mit der Ausnahme von numerischen Gesetzesverweisen und vereinzelten Spezifizierungen — inhaltlich lediglich in Nr. 7 verändert worden (zu den Änderungen im Einzelnen vgl. Rz. 16 ff.).
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In § 18 Nr. 3 MinStG wurde im Ver...