Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Berücksichtigung in den angepassten erfassten Steuern
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Der laufende Steueraufwand einer Geschäftseinheit fällt nur insoweit in den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 6 MinStG, als dass dieser tatsächlich in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde. Dies setzt voraus, dass es sich um erfasste Steuern i.S.d. § 45 MinStG handelt und diese nicht bereits nach Maßgabe des § 48 MinStG gekürzt oder nach § 49 MinStG einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet wurden.
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Die Mindeststeuer selbst ist nach der Rückausnahme des § 45 Abs. 2 Nr. 1 MinStG keine erfasste Steuer und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 6 MinStG (Rz. 50).