Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG definiert den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust. Als Ausgangsbasis wird dabei der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag herangezogen, der um die in § 18 MinStG bezeichneten Beträge (sog. book-to-tax adjustments) korrigiert wird. Die in § 18 MinStG aufgeführt Hinzurechnungen und Kürzungen werden schließlich in den §§ 19 bis 41 MinStG im Detail normiert. Darüber hinaus sehen auch der sechste und siebte Teil des MinStG Sonderregelungen bezüglich der Mindeststeuer-Gewinnermittlung vor und ergänzen insofern den dritten Teil zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts. Daneben nehmen zahlreiche weitere Normen im MinStG auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust Bezug. Insbesondere ist dabei die Nennergröße bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes gem. § 53 Abs. 1 MinStG — der Mindeststeuer-Gesamtgewinn — zu nennen, welcher sich dem Grundsatze nach aus den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten (§ 53 Abs. 1 MinStG) zusammensetzt. Darüber hinaus wird u.a. bei den Ante...