Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 38 Abs. 1 MinStG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dividendenkürzungsbetrag des § 20 MinStG. Dividenden und andere Gewinnausschüttungen von Schachtelbeteiligungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG) und Langzeitbeteiligungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG) sind vom Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Jahresfehlbetrag zu kürzen bzw. hinzuzurechnen (§ 18 Nr. 2 MinStG). Davon abweichend eröffnet § 38 MinStG ein Wahlrecht, eine solche Kürzung bzw. Hinzurechnung für Langzeitbeteiligungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG) nicht vorzunehmen (§ 38 Abs. 1 MinStG).
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Erfüllen die an Investmenteinheiten gehaltene Anteile die Voraussetzungen für Schachtelbeteiligungen, ist eine Anwendung von § 38 Abs. 1 MinStG ausgeschlossen. Auf sie ist die Dividendenkürzungsvorschrift (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG) zwingend anzuwenden. Werden sie hingegen vom Anwendungsbereich der §§ 72 bis 74 MinStG erfasst, ist die Anwendung der Dividendenkürzungsvorschrift zwin S. 665 gend ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 MinStG) und damit stellt sich für diese Art von Beteiligungen auch nicht die Frage der Ausübung des Wahlrechts nach § 38 MinStG.
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§ 38 Abs. 2 MinStG verweist im Hinblick auf die Modalitäten der Wahlrechtsausübung auf die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 MinStG. Kernelement dieser Vorschrift ist eine fünfjährige Bindungswirkung der Wahlrechtsausüb...