Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Allgemeine Grundsätze
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§ 9 Abs. 3 Satz 1 MinStG enthält eine Regelung zur Ermittlung des Minderungsbetrags. Der Minderungsbetrag ist notwendig, um die Einbeziehungsquote gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 MinStG berechnen zu können. Bei dem Minderungsbetrag handelt es sich um den Betrag der Mindeststeuergewinne der S. 222 niedrig besteuerten Geschäftseinheit, der nach dem Beteiligungsverhältnis den von der Muttergesellschaft verschiedenen Gesellschaftern zuzuordnen ist. Ausgangspunkt für § 9 Abs. 3 MinStG ist damit zunächst die Ermittlung der Mindeststeuergewinne gem. §§ 15 ff. MinStG. Für Zwecke des § 9 Abs. 3 MinStG wird zudem fingiert, dass der Mindeststeuer-Gewinn dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss entspricht.
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Der Minderungsbetrag ist mithin hypothetisch für Zweck der Ermittlung des der Muttergesellschaft gem. § 9 Abs. 1 MinStG zuzurechnenden Anteils am Steuererhöhungsbetrag zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die PES nur auf die Gewinne innerhalb einer Unternehmensgruppe angewandt und außenstehende Dritte außer Betracht bleiben.
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Die Aufteilung findet nach den Grundsätzen zur Bestimmung von Fremdanteilen im Rahmen einer Konsolidierung statt. Maßgeblich sind hierbei...