Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Steuererhöhungsbeträge eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe (Nr. 3 Buchst. b)
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§ 76 Nr. 3 Buchst. b MinStG regelt spezifisch die Anforderungen an die Angaben im Mindeststeuer-Bericht für Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe.
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Diese Vorschrift ist notwendig, da Mitglieder von Joint-Venture-Gruppen nicht unter die allgemeine Definition von Geschäftseinheiten gem. § 4 Abs. 2 MinStG fallen und daher nicht von Buchst. a abgedeckt sind. Die spezifische Definition von Joint Ventures wird in § 67 Abs. 4 MinStG i.V.m. Abs. 5 klargestellt, während Joint-Venture-Gruppen detaillierter in § 67 Abs. 6 MinStG beschrieben werden. Diese Gruppen umfassen ein Joint Venture und seine Tochtergesellschaften gem. § 67 Abs. 7 MinStG, einschließlich deren Betriebsstätten.
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Die Daten, die für die Ermittlung der Steuererhöhungsbeträge eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe notwendig sind, leiten sich hauptsächlich aus den Teilen 3 bis 7 sowie den §§ 84 bis 87 MinStG ab, auf die § 67 Abs. 1 MinStG explizit verweist. Nach § 67 Abs. 1 MinStG sind bei der Berechnung der Steuererhöhungsbeträge die Tochtergesellschaften einer Joint-Venture-Gruppe als Geschäftseinheiten einer unabhängigen Unternehmensgruppe zu behandeln, wobei das Join...