Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Dividenden und andere Gewinnausschüttungen von Anteilen an Investmenteinheiten (Abs. 2 Satz 1)
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Für Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Anteilen an Investmenteinheiten finden die Kürzungsvorschriften (§§ 18 Nr. 2, 20 MinStG) Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Was als Investmenteinheit zu verstehen ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 18 MinStG.
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Die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 MinStG setzt voraus, dass es sich um eine Investmenteinheit handelt, die das Wahlrecht nach § 74 MinStG ausübt. Eine Wahlrechtsausübung ist allerdings an die Existenz einer berichtspflichtigen Geschäftseinheit geknüpft (§ 74 Abs. 1 Satz 1 MinStG), die wiederum eine Einheit einer Unternehmensgruppe (§ 4 Abs. 2 MinStG) und damit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft konsolidiert wird oder aus Wesentlichkeitsgründen darauf verzichtet wird (§ 4 Abs. 1 MinStG). Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich der Norm ausschließlich auf konsolidierte Investmenteinheiten.
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Geschäftseinheiten, die Kapitalanteile an Investmenteinheiten halten und selbst keine Investmenteinheiten sind, können auf die Anwendung der Kürzungsvorschriften für vereinnahmte Dividenden und andere Gewinnausschüttungen dieser Kapitalbeteiligungen v...