Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Keine Kürzung von Portfoliodividenden
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§ 38 Abs. 1 MinStG verweist auf die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG als Ganzes, der Langzeitbeteiligungen als Eigenkapitalbeteiligungen definiert, die — unabhängig von einer Beteiligungshöhe — zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten gehalten werden. Damit erfasst der Wortlaut von § 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG nicht nur die Portfoliobeteiligungen, sondern auch Schachtelbeteiligungen, die mindestens zwölf Monate gehalten werden. Um im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung zu stehen, ist der Gesetzeswortlaut im Wege einer teleologischen Reduktion auf die Anwendbarkeit auf Portfoliobeteiligungen einzuschränken (vgl. Rz. 18).
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Wird das Wahlrecht ausgeübt, finden die Bestimmungen des § 20 MinStG für im Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. -Jahresfehlbetrag enthaltenen Dividendenerträge von Portfoliobeteiligungen, die mindestens zwölf Monate gehalten werden, keine Anwendung. Sie sind daher nicht zu eliminieren. Da Dividendenerträge von Portfoliobeteiligungen, die weniger als zwölf Monate gehalten werden, zwingend nicht eliminiert werden dürfen, sind — bei Ausübung des Wahlrechts —...