Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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§ 47 Nr. 1 MinStG hat zwei Voraussetzungen:
1. Es muss eine erfasste Steuer vorliegen.
2. Die erfasste Steuer muss bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer- Jahresfehlbetrags als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt worden sein.