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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

1. Vorliegen eines Rechtsträgers (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1)

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Gemäß § 4 Abs. 6 MinStG ist eine Einheit jeder Rechtsträger oder jede Einrichtung, die ein auf die eigene Geschäftstätigkeit bezogenes Rechnungslegungswerk aufstellt oder aufzustellen hat. Dieser Begriff ist grundlegend für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Mindeststeuergesetzes, da auf ihm der Begriff der Geschäftseinheit beruht. Sie bildet folglich den Ausgangspunkt für die Bestimmung der steuerpflichtigen Subjekte im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung (vgl. Rz. 88 ff.).

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§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 MinStG bestimmt zunächst, dass jeder Rechtsträger als Einheit i.S.d. MinStG gilt. Eine Rechtseinheit charakterisiert, dass sie rechtsfähig ist, d.h. die Einheit kann Verträge schließen und Eigentum erwerben. Zu den Rechtseinheiten zählen typischerweise juristische Personen bzw. Körperschaften (z.B. UG, GmbH, AG, SE, Ltd., Inc.) und Personengesellschaften (KG, OHG). Auch Stiftungen, Vereine und Trusts können als Rechtsträger qualifizieren, sofern sie rechtsfähig sind (z.B. eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts).

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