Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Begrenzung der Hinzurechnung auf den repressiven Charakter der Strafe
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Abweichend von den Regelungen der GloBE-MV und MinStRL wird die Hinzurechnung von Bußgeldern und Sanktionen nach dem MinStG im Fall der Bruttoabschöpfung auf den repressiven Charakter der Strafe begrenzt (vgl. Ausführungen in Rz. 11). Die Formulierung der Regelung ist dabei eng an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG angelehnt, wonach auch für einkommensteuerliche Zwecke die Hinzurechnung von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern eingeschränkt wird, soweit S. 351 die zuständigen Behörden oder Gerichte bei der Verhängung der Geldbuße die auf dem gesetzeswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil beruhende ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt haben.
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War diese Einschränkung der Abzugsbeschränkung für ertragsteuerliche Zwecke vom BVerfG gefordert worden, um im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu stehen, wäre aufgrund des maßgeblichen Wortlauts der MinStRL wohl für mindeststeuerliche Zwecke verfassungsrechtlich auch eine vollständige Abschöpfung möglich gewesen, wenn auch an dieser Stelle keine abschließende Prüfung diesbezüglich ...