Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung
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§ 38 Abs. 2 Halbs. 2 MinStG regelt die Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung. Danach hat jede Geschäftseinheit, die sich für die Ausübung des Wahlrechts entscheidet, sämtliche Sachverhalte, die vom Anwendungsbereich des § 38 MinStG erfasst werden, einheitlich zu behandeln. Dies impliziert, dass eine Geschäftseinheit für sämtliche Portfoliobeteiligungen, die mindestens zwölf Monate gehalten werden, keine Kürzung der erfassten Dividendenerträge nach §§ 18 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG vorzunehmen hat.
S. 668
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Unter Anwendung einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlauts (s. Rz. 18) sind bei Ausübung des Wahlrechts nur die Dividendenerträge sämtlicher Portfoliobeteiligungen nicht vom Mindesteuer-Jahresüberschuss bzw. -Jahresfehlbetrags zu kürzen. Eine Kürzung der Beteiligungserträge von Schachtelbeteiligungen ist auch bei Wahlrechtsausübung nicht nur zulässig, sondern sogar geboten.
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Die Wahlrechtsausübung durch eine Geschäftseinheit lässt die autonome Ausübung durch andere Geschäftseinheiten desselben Steuerhoheitsgebietes unberührt. Für jede Geschäftseinheit einer Jurisdiktion kann...