Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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§ 31 Satz 2 MinStG enthält eine generische Beschreibung wesentlicher Kriterien für die Einstufung als zusätzliches Kernkapital. Maßgebend soll danach sein, dass das Instrument gemäß den bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen emittiert wird, dass es in hartes Kernkapital umzuwandeln oder herabzuschreiben ist, wenn ein in den für das Instrument einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben festgelegtes Ereignis eintritt, und dass es weitere Merkmale aufweist, die die Verlustabsorption erleichtern sollen.