Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Mehrere endende Geschäftsjahre in einem Kalenderjahr (Abs. 2 Satz 2)
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§ 95 Abs. 2 Satz 2 MinStG regelt den Sonderfall, dass mehrere Geschäftsjahre in einem Kalenderjahr enden. In diesem Fall ist das letzte der der im Kalenderjahr endenden Geschäftsjahre entscheidend. Satz 2 kann bspw. bei Rumpfgeschäftsjahren Anwendung finden.