Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Im Inland anrechenbarer Steueraufschlag (Abs. 5 Nr. 4)
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Der im Inland anrechenbare Steueraufschlag ist der Betrag der von der Investmenteinheit zu entrichtenden erfassten Steuern, der auf die Steuerverbindlichkeiten des gruppenzugehörigen Gesellschafters, die im Zusammenhang mit einer Ausschüttung der Investmenteinheit entstehen, angerechnet werden kann (§ 74 Abs. 5 Nr. 4 MinStG).
S. 1213
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Der Steueraufschlag wird gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 MinStG in den Mindeststeuer-Gewinn und die angepassten erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters einbezogen, der die Ausschüttung erhalten hat (s. Rz. 61 ff.).
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Die von der Investmenteinheit im Zusammenhang mit einer Ausschüttung zu entrichtenden Beträge sind nach hier vertretener Auffassung zum einen die Quellensteuern auf die Ausschüttungen der Investmenteinheit, sofern es sich um erfasste Steuern i.S.v. § 45 MinStG handelt (Ausgangsseite der Investmenteinheit). Dies gilt unabhängig davon, ob die Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer des Anlegers bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer (z.B. § 34c Abs. 1 EStG) oder durch Anrechnungsverfügung (z.B. § 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) angerechnet werden oder ob die Quellensteuer Ab...