Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Behandlung von Sachverhalten aus einer Zeit vor Anwendung des MinStG (Vor-Übergangsjahren)
a) Materialisierung der unsicheren Steuerschuld resp. unsicheren Steuerforderung
201
Wurde in einer Zeit vor Anwendung des MinStG eine unsichere Steuerschuld oder eine unsichere Steuerforderung in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildet und materialisiert sich die unsichere Steuerposition, ergibt sich in einer Zeit der Anwendung des MinStG kein laufender Steueraufwand oder -ertrag. Der Zahlungsausgang resp. -eingang stellen erfolgsneutrale Vorgänge dar. Indes stellt sich die Frage, ob die hiermit verbundene Vermögensmehrung bzw. -minderung für Zwecke des MinStG i.S.d. § 47 Nr. 3 zu berücksichtigen ist.
202
Die Anwendung der Bestimmung setzt voraus, dass in vorangegangenen Geschäftsjahren eine Eliminierung eines laufenden Steueraufwands oder Steuerertrags nach § 48 Nr. 4 MinStG erfolgte, diese Bedingung für unsichere Steuerschulden, die vor Anwendung des MinStG angesetzt wurden, aber gerade nicht erfüllt ist. Bei isolierter Wortlautauslegung scheidet die Anwendung von § 47 Nr. 3 MinStG aus. Korrespondierend zur Nichtberücksichtigung des l...