Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht (HGB)
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Gemäß § 341d HGB sind Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten. Für die Verpflichtung zur Auszahlung des Geldwerts der Kapitalanlagen bei Fälligkeit der Versicherungsleistung muss der Versicherer eine Deckungsrückstellung bilden. Da der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko trägt, haben Wertentwicklungen des der fondsgebundenen Versicherung zugrundeliegenden Fondsvermögens dabei eine entsprechende Veränderung der Deckungsrückstellung zur Folge. In anderen Worten führt ein Ertrag aus einer Wertänderung des Fondsvermögens zu einem Aufwand in gleicher Höhe durch die Veränderung der Deckungsrückstellung.
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Mit Blick auf die globale Mindestbesteuerung hat dies zur Folge, dass Wertänderungen der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von fondsgebundenen Versicherungen aufgrund von Ausschüttungen aus Eigenkapitalbeteiligungen ein entsp...