Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 70 MinStG regelt, ebenso wie § 69 MinStG, einen Sonderfall auf Ebene der obersten Muttergesellschaft. Beide Vorschriften haben gemeinsam, dass die Besteuerung nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern auf Ebene des Gesellschafters erfolgt und somit eine Einstufigkeit der Besteuerung erzielt wird. Genossenschaften fallen auch in den Anwendungsbereich des § 70 MinStG fallen, so dass die Vorschrift für Genossenschaften in Deutschland eine Bedeutung hat. Um Verzerrungen im Rahmen der Mindestbesteuerung zu vermeiden, ordnet § 70 MinStG — ähnlich wie § 69 MinStG — eine Kürzung des Mindeststeuer-Gewinns auf Ebene der obersten Muttergesellschaft an und stellt eine Kürzungsvorschrift im Rahmen des § 18 MinStG dar. Danach ist eine Kürzung um den auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Anteil vorzunehmen, sofern dieser Anteil einem Dividendenabzugsregime unterliegt und eine abzugsfähige Dividende gegeben ist. Da im Rahmen des § 70 MinStG eine intransparente Besteuerung vorliegt, ist keine Sonderbehandlung für Verluste vorgesehen.