Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Anwendungsbeispiel: Steuern auf ausgenommene Dividenden
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Ein typisches Beispiel für eine Anwendung des § 48 Nr. 1 MinStG sind Steuern auf ausgenommene Dividenden. Nach § 18 Satz 1 Nr. 2 MinStG i.V.m. § 20 Abs. 1 MinStG sind Dividenden aus Schachtel- oder Langzeitbeteiligungen aus dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindeststeuer-Jahresfehl S. 783 betrag zu kürzen (s. näher die Kommentierung zu § 20 MinStG Rz. 17 ff.). Der Kürzungsvorschrift in § 18 Satz 1 Nr. 2 MinStG liegt die Zielsetzung zugrunde, den Mindeststeuer-Gewinn bzw. Mindeststeuer-Verlust an die steuerliche Bemessungsgrundlage anzugleichen. Da viele nationale Steuergesetze Dividenden von der Besteuerung freistellen, sollen diese auch aus dem Nenner des effektiven Steuersatzes herausgerechnet werden. Sofern bei einer Geschäftseinheit, die eine nach § 18 Satz 1 Nr. 2 MinStG auszunehmende Dividende erhält, tatsächlich gar keine Steuer auf die Dividende angefallen ist, läuft § 48 Nr. 1 MinStG insoweit ins Leere, da mangels gebuchter Steuer keine Kürzung erforderlich bzw. möglich ist. Viele Staaten stellen Dividenden allerdings nicht zu 100 %, sondern lediglich zu einem großen Teil (beispielsweise 90 % oder 95 %) steuerfrei. Zudem fallen teilweise ...