Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Korrektur des erfassten Aufwands und Ertrags aus der Neubewertung (Abs. 1 Satz 2)
30
§ 35 Abs. 1 Satz 2 MinStG schreibt die Korrektur der Erträge und Aufwendungen aus der Erfassung des beizulegenden Zeitwerts oder der Anwendung des Wertminderungstests für die gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 S. 617 MinStG nach der Realisationsmethode anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden vor. Mit diesen Erträgen und Aufwendungen im Zusammenhang stehende latente Steuern sind gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MinStG zu korrigieren (s. Rz. 29). Zum Umfang der Korrektur siehe auch Rz. 35a.
31
Die Korrektur nach § 18 Nr. 12 i.V.m. § 35 Abs. 1 MinStG steht im Konkurrenzverhältnis zur Korrektur von Gewinnen oder Verlusten aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen nach § 18 Nr. 4 i.V.m. § 22 MinStG. Den Ausführungen in der Gesetzesbegründung ist insofern zuzustimmen, als die Rechtsfolge nach § 35 Abs. 1 MinStG die Rechtsfolge des § 22 MinStG verdrängt, soweit sich der Anwendungsbereich überschneidet (s. Rz. 11).