Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Kürzung um Mindeststeuer-Verluste im Bezugszeitraum (Verlustrücktrag) (Abs. 4 Nr. 3)
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Gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 3 MinStG wird der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit um im Bezugszeitraum entstehende Mindeststeuer-Verluste gekürzt.
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Der Mindeststeuer-Verlust ermittelt sich nach §§ 15 ff. MinStG.
S. 1210
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Nach hier vertretener Auffassung ist in einem ersten Schritt der Abzug der erfassten Steuern gem. § 74 Abs. 4 Nr. 1 MinStG (Rz. 112) und in einem zweiten Schritt der Abzug der (fiktiven) Ausschüttungen gem. § 74 Abs. 4 Nr. 2 MinStG vorzunehmen (Rz. 118), bevor in einem dritten Schritt die Mindeststeuer-Verluste abgezogen werden.
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Nach dem Wortlaut von § 74 Abs. 4 Nr. 3 MinStG kürzen Mindeststeuer-Verluste nur einen Mindeststeuer-Gewinn, wenn diese Verluste innerhalb des bis zu dreijährigen Bezugszeitraums des jeweiligen Gewinnjahres entstehen. Abs. 4 Nr. 3 regelt damit den Rücktrag von Mindeststeuer-Verlusten in vorangegangene Jahre, die im Bezugszeitraum liegen. Zur Verwendungsreihenfolge für den Rücktrag eines Mindeststeuer-Verlusts gem. § 74 Abs. 3 Satz 2 MinStG s. Rz. 98 ff.
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§ 74 MinStG sieht — anders als etwa § 10d EStG — keine Einschränkungen der Höhe nach bei der Verlustverrechnung vor.
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Erst wenn keine Einheit der Unternehmensgruppe ...