Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Aufbau der Norm
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Abs. 1 regelt das Verhältnis zwischen Geschäftseinheiten, die in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten belegenen sind, und umfasst damit grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen, die typischerweise in den Anwendungsbereich der Verrechnungspreisvorschriften fallen. Satz 1 stellt klar, dass Geschäftsvorfälle für Zwecke der Mindeststeuer anzupassen sind, wenn
Alt. 1: sie in den Jahresabschlüssen der jeweiligen Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe erfasst sind oder
Alt. 2: nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Die erste Alternative erfasst damit grds. sämtliche Fallkonstellationen, in denen der gleiche Geschäftsvorfall bei den beteiligten Geschäftseinheiten in der Rechnungslegung unterschiedlich erfasst wird, unabhängig von der Ursache. Häufiger dürfte jedoch die zweite Alternative zur Anwendung kommen, in welcher die in der Rechnungslegung erfasste Darstellung nicht dem Fremdvergleich entspricht.
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Als Beispiel für eine solche Situation nennt die OECD den Abschluss eines bilaterales Advance Pricing Agreements (APA) für einen Geschäftsvorfall, in dem sich die Finanzb...