Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Kein Ausschlussgrund (Abs. 5 Nr. 3)
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Schließlich darf die Geschäftseinheit keine OMG, Betriebsstätte oder Investmenteinheit sein, um als in Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu gelten. Wie bereits für die zwischengeschaltete Muttergesellschaft in Rz. 130 ausgeführt, gibt das Gesetz damit eine klare Rangfolge vor, nach der die verschiedenen Gesellschaftsformen zu bestimmen sind. Die in Teileigentum stehende Muttergesellschaft ist vorrangig zu einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft zu bestimmen, allerdings nachrangig zur OMG oder Investmenteinheit.
Auch können Betriebsstätten trotz ihrer Eigenschaft als Geschäftseinheiten keine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 MinStG sein (vgl. Ausführungen in Rz. 130).