Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Mindeststeuerpflicht von Joint Ventures (Abs. 2)
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Steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 2 MinStG auch Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft, die die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 MinStG erfüllen. Aufgrund des Umstands, dass die oberste Muttergesellschaft am Joint Venture zu mindestens 50 Prozent beteiligt sein muss, können diese — ungeachtet des Umstands der separaten Berechnung des Steuererhöhungsbetrags (§ 65 Abs. 1 MinStG) — zwei Unternehmensgruppen angehören.
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Joint Ventures gehören rein rechtlich nicht zur Unternehmensgruppe und sind daher auch keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe im Sinne des MinStG. Um auch Joint Ventures in die Gesetzessystematik zu integrieren, enthält § 3 Abs. 2 MinStG die Fiktion, dass die in § 1 Abs. 2 MinStG gelisteten Steuerpflichtigen als Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gelten.