Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Jurisdictional Investment Entity Blending (Abs. 1 Satz 5)
73
Entsprechend dem jurisdictional blending für Nicht-Investmenteinheiten (s. Rz. 1) regelt Abs. 1 Satz 5, dass die angepassten erfassten Steuern (Zähler der Formel des Abs. 1 Satz 1) und die der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteile am Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust (Nenner der Formel des Abs. 1 Satz 1) aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Investmenteinheiten „zusammengenommen“ werden (d.h. zusammenzurechnen sind) (jurisdictional investment entity blending).
74
Der Belegenheitsstaat einer Investmenteinheit bestimmt sich nach § 6 MinStG. Hierbei ist im Rahmen des § 72 MinStG insbesondere die Vorschrift des § 6 Abs. 1 MinStG relevant, wonach Belegenheitsstaat einer nichttransparenten Einheit das Steuerhoheitsgebiet ist, in dem sie aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder ähnlicher Kriterien einer mit § 1 KStG vergleichbaren, d.h. unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, unterliegt. Investmenteinheiten i.S.d. § 7 Abs. 18 MinStG sollten auch als (Spezial-)Investmentfonds i.S.d. InvStG qualifizieren. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind nur solche (Spe...